AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen.pdf
Adobe Acrobat Dokument 32.9 KB

Präambel


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Evobiz e.U. - Gerhard Forthuber kurz „Evobiz" (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl von Evobiz als auch Ihres Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.


(2) Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich von Evobiz, d.h. in den u.a. im Berufsbild der Evobiz dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

 
(3) Evobiz ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

 
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.


(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Evobiz auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

 
(6) Der Tätigkeit von Evobiz liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.

 


ART.1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages

 
(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.


(2) Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)


(3) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen

 

ART.2 Vertragsabschluss

 
(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Evobiz bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Evobiz sind freibleibend und unverbindlich.

 
(2) Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen fünf Wochen ab dessen Zugang bei Evobiz  gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Evobiz zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Evobiz zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

(3) Wenn der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Tagen nicht widerspricht, geht Evobiz berechtigterweise von deren Rechtswirksamkeit aus.

 

(4) Wenn der Kunde einen erteilten Auftrag storniert, ist die Evobiz berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe von 75% des Auftragswerts zu verrechnen. Darüber hinaus sind Evobiz die entstandenen Kosten zu ersetzen

 


ART.3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

 

(2) Alle Leistungen von Evobiz  (z. B.  Präsentationen, Vorentwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Blaupausen, Farbabdrucke, weitere Geschäftsideen, Vorabplanungen etc.) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

(3) Der Kunde wird Evobiz  unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Evobiz wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Dokumente, Fotos, Logos, Druckunterlagen, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Evobiz haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Evobiz wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde Evobiz schad- und klaglos; er hat Evobiz sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

(5) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind hinzunehmen

 

 

ART.4 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 
(1) Evobiz ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

 

(2) Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

 

(3) Evobiz wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen

 

 

ART.5  Termine

 
(1) Frist- und Terminabsprachen sind ausschließlich schriftlich festzuhalten und von Evobiz zu bestätigen. Evobiz bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Mündliche Terminabsprachen existieren nicht. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Evobiz eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Evobiz.

 

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Evobiz.

 

(3) Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Evobiz – entbinden Evobiz jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Dokumenten, Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

 

ART.6  Rücktritt vom Vertrag

 
Evobiz ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

-          die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

 

-          berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Evobiz weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung an Evobiz eine taugliche Sicherheit leistet.

 


ART.7 Honorar/Entgelt


(1) Der Honorar- oder Entgeltanspruch von Evobiz entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Evobiz ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

(2) Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung für z.B.  urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält Evobiz mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar/Entgelt in der Höhe von 25% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar/Entgelt versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(3) Alle Leistungen von Evobiz, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar/Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von Evobiz erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

(4) Kostenvoranschläge von Evobiz sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Evobiz schriftlich veranschlagten um mehr als 25% übersteigen, wird Evobiz dem Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

 

(5) Für alle Arbeiten von Evobiz, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Evobiz eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Vorabplanungen, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Evobiz zurückzustellen.


(6) Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Herausgabe von Satzdaten ausschließlich gegen ein angemessenes Honorar/Entgelt.

 

 

ART.8  Zahlung, Zahlungsmittel, Fristen

 
(1) Die Rechnungen von Evobiz werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind bei Erhalt der Rechnung innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Evobiz.

 

(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

 

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Evobiz sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Evobiz aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Evobiz schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

(5) Überzahlungen des Kunden werden dem Kundenkonto gutgeschrieben und werden ausschließlich mit Leistungen von Evobiz verrechnet. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf das Verlangen von Rücküberweisungen.

 

(6) Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung von Forderungen, sofern es sich beim Kunden nicht um einen privaten Endverbraucher handelt.

 

 

ART.9 Entgelt von Präsentationen

 
(1) Für die Teilnahme an Präsentationen steht Evobiz ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Evobiz für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

 

(2) Erhält Evobiz nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Evobiz, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Evobiz; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Evobiz zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Evobiz nicht zulässig.

 

(3) Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

 

(4) Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Evobiz gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Evobiz berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

 

ART.10 Urheberrechtliche Bestimmungen, Nutzungsrechte und Kennzeichnung


(1) Das gesetzliche Urheberrecht der Evobiz an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.

 
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von Evobiz nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

 
(3) Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Evobiz als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

 
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars/Entgelt befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

 
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

 
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).

 
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen von Evobiz über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, Evobiz hierfür ein weiteres angemessenes Honorar/Entgelt zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

 
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von Evobiz, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).

 
(9) Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

 
(10) Evobiz ist zur Anbringung Ihres Firmenwortlautes, bzw. Produktlabels (Kein-Makler, EasyPano, Mytos, Evobiz, Gertie.at, etc.) einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von Ihr entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

 
(11) Evobiz ist berechtigt abgeschlossene Projekte, sobald diese vom Auftraggeber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (z.B. durch Publikationen, Veröffentlichung über das Internet, etc.), zum Zwecke der Eigenwerbung in den Medien Internet, Print und Video, weiter zu verwenden, sowie diese bei Wettbewerben und Awards einzureichen.

 

 
Art.11 Verschwiegenheitspflicht

 
(1) Evobiz behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

 
(2) Evobiz hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; sie verbürgt sich für deren Verhalten.

 

 

ART.12 Gewährleistung und Schadenersatz

 
(1) Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Evobiz schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Evobiz zu.

 

(2) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Evobiz alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Evobiz ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Evobiz mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

 

(3) Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Evobiz ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

 

(4) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Evobiz beruhen.

 

(5) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

 

(6) Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

 

ART.13 Haftung

 

(1) Evobiz ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Evobiz haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

(3) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass der Evobiz die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

 

 (4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

 

 

ART.14 Anzuwendendes Recht und Anwendung des TKG

 

(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Evobiz ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

(2) Die Bestimmungen des TKG, die die Kommunikation zwischen Kunde und Evobiz betreffen, kommen ausdrücklich nicht zur Anwendung, es sei denn, beim Kunden handelt es sich um einen privaten Endverbraucher.

 

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von Evobiz (Wiener Neustadt) zuständig.

 

 

ART.15 Erfüllungsort und Gerichtsstand


(1) Erfüllungsort ist der Sitz von Evobiz – derzeit in Wiener Neustadt.

 

(2) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Evobiz und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Evobiz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart – derzeit in Wiener Neustadt.


ART.16 Sonstiges

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGBs unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.